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Allgemeine Geschätsbedingungen
I. Allgemeine Bedingungen

1. Für Auftragserteilung, Lieferung und Zahlung gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Im Übrigen gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie.
2. Der Besteller ist an uns erteilte Aufträge gebunden. Unsererseits ist der Auftrag angenommen, wenn wir dem Besteller nicht binnen vierzehn Tagen ab Auftragsdatum die Ablehnung des Auftrages mitteilen. Wir behalten uns jedoch auch über diesen Zeitraum hinaus vor, bei fehlender Kreditwürdigkeit des Bestellers Lieferungen nicht durchzuführen.
3. Im Verkehr mit Vollkaufleuten als Besteller behalten wir uns handelsübliche und angemessene Mengen-, Qualitäts-, Farb- und Gewichtsabweichungen vor.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter, die erst mit dem Eingang unserer schriftlichen Bestätigung bei dem Kunden wirksam werden.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die, soweit rechtlich zulässig, dem Sinn dieser Bestimmung am nächsten kommt.
6. Wir weisen unsere Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes darauf hin, dass wir Ihre im Rahmen der Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erworbenen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung speichern oder firmenintern weitergeben.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Prospekte, Rundschreiben, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen sind keine Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Abweichungen von Angeboten und Preislisten oder sonstige Vorschläge sind erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht. Sie sind zur Bestätigung eines Auftrages oder Erteilung von Zusagen, gleich welcher Art, nicht befugt.
2. Wird eine Auftragsbestätigung nicht erteilt, gilt unsere Lieferausführung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rund-schreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unseren Angeboten und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich. Sie gelten nur als zugesichert, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet wurden.
4. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in Euro zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.

III. Lieferung

1. Lieferungen werden zu der vereinbarten Frist, sonst so schnell wie möglich, ausgeführt. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt voraus, dass unser Kunde seinerseits die übernommenen Verpflichtungen uns gegen über fristgerecht nachkommt, insbesondere die erforderlichen von ihm zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. rechtzeitig beibringt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Liefertristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt einschließlich Arbeitskämpfe, auch in unserem Unternehmen, und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Entwicklungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind der Kunde, wie wir, darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Vertrag durchgeführt wurde, bleibt dieser davon unberührt.
4. Befinden wir uns mit einer Leistung in Verzug, so kann uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von 6 Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf berechtigt ist, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung einschließlich Verzugs- und Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen, soweit uns nicht der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Teillieferungen und entsprechende Teilrechnungen sind zulässig, es sei denn, mit dem Käufer wurde schriftlich Abweichendes vereinbart. Der Versand erfolgt ab deutscher Grenze auf Kosten des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die verkaufte Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Dies gilt auch dann, wenn gesondert vereinbart wurde, dass die Lieferung frachtfrei erfolgen sollte.
6. Zwischenverkauf vorbehalten

IV. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs-datum ohne jeden Abzug zu leisten. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
2. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Vergütung von Diskontspesen, Zinsen und sonstiger mit dem Wechsel verbundener Kosten und Abgaben angenommen.
3. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiter-gehende Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
4. Wird ein Wechsel oder Scheck des Kunden nicht eingelöst, oder erhalten wir nach Abschluss des Vertrages Auskünfte, die die Gewährung eines Kredits an den Kunden, in der sich aus dem Auftrag gegebenen Höhe bedenklich erscheinen lassen oder werden nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt oder wird ein Antrag auf Veröffentlichung des gerichtlichen Vergleichs -oder Konkursverfahrens gestellt oder macht der Kunde seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder unbeschadet des sonst uns zustehenden Rechtes vom Verfrag hinsichtlich eines Teils oder sämtlichen Lieferungen zurückzutreten, ohne dass es einer Frist oder Nachfristsetzung bedarf. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird. Das gleiche gilt, wenn wesentliche Unternehmensteile übertragen oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden eingeleitet werden. Der Kunde kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung bzw. unser Rücktrittsrecht durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden.
5. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ihm ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
6. Unsere Angestellten, Reisenden oder Vertreter haben keine Inkassovollmacht, es sei denn, dass hierfür unser ausdrücklicher schriftlicher Auftrag vorliegt.

V. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung, Sicherung der Vorbehaltsware

1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher von uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgeschäft, unser Eigentum. Dies gilt auch für solche Waren und Leistungen, auf deren Lieferung der Käufer seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat.
2. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoförderung. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen Geschäftsbedingungen gestattet. Weitere Voraussetzung dieses Rechts zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, das der Kunde sich seinerseits gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren fälliger Bezahlung vorbehält, und, soweit gesetzlich zulässig, die Ansprüche seiner Kunden gegenüber deren Abnehmer aus der Veräußerung der Vorbehaltsware abtreten lässt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
3. Der Kunde tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen, einschließlich Saldenforderung aus Kontokorrentvereinbarung, aus einem Verkauf der von uns gelieferten Waren an uns sicherheitshalber ab. Dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Kunden aus sonstigem Rechts-grund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Kunde eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, oder ein in Ziff. V.4. genannter Umstand eintritt, wird der Kunde auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu Zwecken der Einziehung und Geltendmachung unserer vorstehenden Rechte und Forderungen geben. Wir sind auch berechtigt in diesen Fällen dem Schuldner des Kunden die Abtretung direkt anzuzeigen und diesen zur Zahlung aufzufordern. Entsprechendes gilt für etwaige auf uns übergegangene oder an uns abgetretene Sicherungsrechte.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig, insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten unserer Wahl freigeben.
5. Im Fall von Pfändungen und Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen, er hat unverzüglich die Pfändungen und Beschlagnahmungen anzuzeigen und bei Gefahr in Verzug auf eigene Kosten die zur Sicherung unserer Rechte erforderlichen Rechtsbeihilfe selbst zu ergreifen. Die entstehenden Interventionskosten trägt in jedem Fall der Kunde.
6. Falls wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, insbesondere wenn wir Vorbehaltsware zurücknehmen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für unsere Aufforderung haftet der Kunde. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt.
7. Solange uns das Eigentum an unseren Lieferungen vorbehalten bleibt, hat der Kunde die ihm gelieferten Erzeugnisse auf seine Kosten ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und uns solche Versicherungen auf Anforderung nachzuweisen.
8. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumvorbehaltes die Vertragsgegenstände in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort, abgesehen von Fällen der Not, auf seine Kosten durch uns ausführen zu lassen.

VI. Mängel und sonstige Haftung

1. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, mitteilen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelung unverzüglich mitzuteilen, sobald der Mangel offenkundig geworden ist. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten schließt jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
2. Wir übernehmen dem Kunden gegenüber die Gewährleistung dafür, dass unsere Erzeugnisse zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf ihn übergeht, nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Diese Gewährleistung gilt nicht für Ware zweiter Wahl oder besonders rabattierte Rest- oder Ausverkaufsware. Für diese Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sollte der Liefergegenstand mangelhaft sein, so verpflichten wir uns, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen oder liefern, nach unserer Wahl, im Austausch Ersatz. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wir sind berechtigt, mehrfach nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Wir übernehmen keine Gewährleistung und Haftung für die Käufer gegebenen Zusicherungen oder von diesem verursachten mittelbaren oder unmittelbaren Schäden beim Endabnehmer.
3. Weitere Ansprüche oder Rechte des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, so unter anderem Ansprüche aufgrund Verletzungen nebenvertraglicher Verpflichtungen, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Ansprüche im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Nachbesserungs- und Gewährleistungsarbeiten soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jeweils, sofern uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen, soweit wir für sie einzustehen haben, nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit wir Eigenschaften für unsere Produkte ausdrücklich zugesichert haben, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
4. Behauptet der Käufer Mangelansprüche, so sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur verpflichtet, sofern der Käufer den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr dem Lieferer überbringt. Erweist sich die Beanstandung für unberechtigt, so trägt der Käufer die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten. Eine Einsendung beanstandeter Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
5. Sämtliche von uns gefertigten Druckunterlagen, Skizzen, Entwürfe, Reproduktionen, Drucksiebe, Klischees usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn für ihre Anfertigung eine besondere Vergütung vereinbart wurde. Ebenso verbleibt uns das alleinige Urheber- oder sonstiges Schutzrecht, wenn ein Emblem, Motiv, Signet oder sonstiges Zeichen von uns entworfen, gestaltet oder umgestaltet wird, es sei denn, dass mit dem Besteller eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Wird für einen Druck- oder sonstigen von uns auszuführenden Auftrag vom Besteller ein Emblem, Motiv, Signet oder sonstiges Zeichen oder Werk zur Verfügung gestellt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass der Auftragsausführung entgegenstehende Rechte Dritter nicht bestehen, von etwaigen Ansprüchen Dritter hat er uns freizustellen.
6. Für die Qualität sind die gelieferten Muster maßgebend. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Massen, Muster, Farbe usw. berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Aus technischen oder gestalterischen Gründen bedingte oder gebotene Änderungen behalten wir uns vor. Von uns nicht verschuldete Druckfehler nachträgliche Änderungen oder Korrekturen etwa wegen Unrichtigkeit oder Unleserlichkeit der Vorlage oder Änderung des Textes oder seiner Anordnung, gehen zu Lasten des Bestellers, sie werden nach dem dafür geleisteten Arbeitsaufwand berechnet. Bei fernmündlich erteilten Aufträgen wird für die Richtigkeit der Wiedergabe keine Haftung übernommen. Wird bei Druckarbeiten die Übersendung eines Korrekturabzugs nicht verlangt, beschränkt sich die Haftung für Fehler auf grobes Verschulden. Bei Lohndruckaufträgen haften wir nur für von uns zu vertretende Mängel der Druckausführung, nicht für die Eignung der uns angelieferten Waren. Gewährleistungsansprüche auf Grund von Mängeln, die sich aus der Nichtbeachtung der der Ware beigegebenen oder aus dem Etikett ersichtlichen Gebrauchs- oder Waschanleitung ergeben, sind ausgeschlossen.

VII. Auslandsgeschäfte

1. Die Lieferung an einen ausländischen Käufer erfolgt unter deutschem Recht sowie den vorliegenden Zahlungs- und Lieferbedingungen.
2. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Die Ansprüche des Kunden aus Lieferverträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ware ist München oder der Ort des jeweiligen Filialbetriebes bzw. der Handelsniederlassung des Verkäufers; für die Zahlung ist München oder der Ort des jeweiligen Filialbetriebes bzw. der Handelsniederlassung des Verkäufers, auch Urkunden- und Wechselprozesse, aus unserer Geschäftsbedingung, einschließlich solcher über die Wirksamkeit eines Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen ist München oder der Ort des jeweiligen Filialbetriebes bzw. der Handelsniederlassung des Verkäufers Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann oder eine andere in §29 Abs. 2 ZPO bezeichnete Person ist oder wenn der Kunde ohne allgemeine Vorschriften begründet ist. Bei Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften gilt diese Gerichtsstandvereinbarung auch für die Inhaber bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter.

Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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